Übersetzer Eidesfähigkeit Deutsch - Japanisch gesucht?
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Unsere gelisteten Eidesfähigkeit - Übersetzungsbüros übersetzen Ihnen dabei gern innerhalb weniger Tage oder manchmal gar Stunden Ihre Dokumente und Urkunden (z.B. Eidesfähigkeit) in der Sprache Deutsch. Es sind bei uns mehr als eintausend Übersetzer gelistet, die Ihnen bei Ihrer Eidesfähigkeit - Übersetzung von Deutsch nach Japanisch gern zur Verfügung stehen.
Ausgewählte Eidesfähigkeit Deutsch - Japanisch Übersetzer im Überblick:
Graf-Adolf-Platz 1-2, 40213 Düsseldorf
SPKG BATTENSTEIN GmbH Beeidigte Fachübersetzer und Dolmetscher RECHT / WP / STEUERNÜbersetzer-Profil:Geschäftsführung der SPKG BATTENSTEIN GmbH
Dipl.-Kfm. Marc P. Battenstein
Gudrun Battenstein Dolmetscherin / Gründerin der SPKG BATTENSTEIN GmbH ...
Übersetzer für Deutsch - Japanisch und Dolmetscher für Deutsch - Japanischgelistet in: Übersetzer Eidesfähigkeit Deutsch - Japanisch
Salvatorstraße 8, 80333 München
Übersetzungsbüro PanoramaÜbersetzer-Profil:Übersetzungsbüro für alle Sprachen
Die Panorama Languages AG hat sich als international agierender online Übersetzungsdienst auf zahlreiche ...
Übersetzer für Deutsch - Japanisch und Dolmetscher für Deutsch - Japanischgelistet in: Übersetzer Eidesfähigkeit Deutsch - Japanisch
Blutenburgstraße 17, 80636 München
A2E Ostasien-SprachendiensteÜbersetzer-Profil:20 Jahre Erfahrung als Dolmetscher und Übersetzer
Simultandolmetschen in allen 4 Hauptsprachen (Japanisch, Chinesisch, Englisch, Deutsch) in alle ...
Übersetzer für Deutsch - Japanisch und Dolmetscher für Deutsch - Japanischgelistet in: Übersetzer Eidesfähigkeit Deutsch - Japanisch
Fürther Str. 27, 90429 Nürnberg
DAS ÜBERSETZUNGSBÜRO FÜR ALLE SPRACHEN UND FACHGEBIETEÜbersetzer-Profil:Die Alphatrad-Gruppe verfügt über 60 Niederlassungen in Frankreich, Deutschland, Grossbritannien, Spanien, Portugal, ...
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Alt-Wittenau 38F, 13437 Berlin
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Eidesfähigkeit
Die Eidesfähigkeit ist die Fähigkeit vor einer zuständigen Stelle vereidigt zu werden. In Deutschland ist die Eidesfähigkeit in § 60 StPO gesetzlich normiert. Hiernach kann eine Person dann einen Eid abgeben, wenn er das 18. Lebensjahr erreicht hat und nicht geistig behindert ist. Zusätzlich darf einen Zeuge, der selbst einer Straftat bezichtig wird nicht vereidigt werden.
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