Übersetzer Italienisch - Deutsch Testierfähigkeit München

Italienisch Deutsch – Übersetzer in München finden Sie auf unserem Portal uebersetzer.eu. Die gelisteten Übersetzungsbüros übersetzen Ihnen dabei gern innerhalb weniger Tage oder manchmal gar Stunden Ihre Dokumente und Urkunden (z.B. Testierfähigkeit) in der Sprache Italienisch. Es sind bei uns mehr als eintausend Übersetzerinnen und Übersetzer gelistet, die Ihnen bei Ihrer Testierfähigkeit - Übersetzung von Italienisch nach Deutsch im Ort München gern behilflich sind.


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Elvira Vogt

Kellerstraße 28, 81667 München

Babel Übersetzen und DolmetschenÜbersetzer-Profil:Seit 1995 als freiberufliche Übersetzerin und Dolmetscherin tätig, Fachübersetzungen in den Bereichen Recht, Wirtschaft, Kultur, ...
Übersetzer für Italienisch - Deutsch und Dolmetscher für Italienisch - Deutsch


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Marion Zankl

Josephinenstr. 27, 81479 München
Übersetzer-Profil:    ITALIENISCHKonferenzdolmetscherinöffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin und Dolmetscherin       ...
Übersetzer für Italienisch - Deutsch und Dolmetscher für Italienisch - Deutsch


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Bettina Chegini

Guntherstr. 19, 80639 München

Übersetzungsbüro Bettina CheginiÜbersetzer-Profil:Ausbildung zur staatlich geprüften Übersetzerin und Dolmetscherin für Italienisch in München, allgemein beeidigt beim LG München I, seit 1995 ...
Übersetzer für Italienisch - Deutsch und Dolmetscher für Italienisch - Deutsch




Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Erbrecht und beschreibt die Fähigkeit wirksam ein Testament einrichten zu können. Abzugrenzen ist die Testierfähigkeit von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit, die im ersten Teile des BGB geregelt ist. Voll testierfähig ist eine Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ab diesem Zeitpunkt kann diese eigenständig ein Testament errichten. Minderjährige die bereits das 16. Lebensjahr erreicht haben, sind hingegen beschränkt testierfähig. Das bedeutet, dass lediglich solche Formen von Testamenten erlaubt sind, bei denen eine Beratung durch einen Notar erforderlich ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Minderjährige vor unüberlegten Verfügungen bewahrt wird.
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