Übersetzer Testierfähigkeit Bulgarisch - Deutsch gesucht?
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Unsere gelisteten Testierfähigkeit - Übersetzungsbüros übersetzen Ihnen dabei gern innerhalb weniger Tage oder manchmal gar Stunden Ihre Dokumente und Urkunden (z.B. Testierfähigkeit) in der Sprache Bulgarisch. Es sind bei uns mehr als eintausend Übersetzer gelistet, die Ihnen bei Ihrer Testierfähigkeit - Übersetzung von Bulgarisch nach Deutsch gern zur Verfügung stehen.
Ausgewählte Testierfähigkeit Bulgarisch - Deutsch Übersetzer im Überblick:
Feldtmannstr. 54c, 13051 Berlin
Fremdsprachendienst Genko KuzarowÜbersetzer-Profil:Wirtschaft und Technik; Aussenhandel; Messen, Ausstellungen und Events; Baumaschinen; Energiegewinnung, Energieübertragung, Elektrotechnik; ...
Übersetzer für Bulgarisch - Deutsch und Dolmetscher für Bulgarisch - Deutschgelistet in: Übersetzer Testierfähigkeit Bulgarisch - Deutsch
Käthe-Kollwitz-Str. 32, 04416 Markkleeberg
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, 50672 KölnÜbersetzer-Profil:Eigene praktische Erfahrungen aus folgenden Bereichen:
Metallverarbeitende Industrie (Export), Lebensmittelverarbeitende Industrie (Export), ...
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Weyertal 47, 50937 Köln
Beglaubigte Übersetzungen • vereidigte Dolmetscher • Urkundenübersetzungen • FachübersetzungenÜbersetzer-Profil:Stichwörter, Firmentätigkeit:> Beglaubigte Übersetzungen, Dolmetschen, Konferenzdolmetscher, > Albanisch, Arabisch, Armenisch, Bosnisch, ...
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Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Erbrecht und beschreibt die Fähigkeit wirksam ein Testament einrichten zu können. Abzugrenzen ist die Testierfähigkeit von der allgemeinen Geschäftsfähigkeit, die im ersten Teile des BGB geregelt ist. Voll testierfähig ist eine Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Ab diesem Zeitpunkt kann diese eigenständig ein Testament errichten. Minderjährige die bereits das 16. Lebensjahr erreicht haben, sind hingegen beschränkt testierfähig. Das bedeutet, dass lediglich solche Formen von Testamenten erlaubt sind, bei denen eine Beratung durch einen Notar erforderlich ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Minderjährige vor unüberlegten Verfügungen bewahrt wird.
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